EuGH: Neues Urteil zu Flugverspätungen

Fluggäste haben Anspruch auf eine Entschädigung, wenn der Flieger mehr als drei Stunden Verspätung hat. Doch ab wann gilt eine Maschine als „angekommen“? In dieser Frage schaffte der Europäische Gerichtshof (EuGH) Klarheit.

 

Ergebnis: „Gelandet“ ist nicht gleich „angekommen“. Erst zu dem Zeitpunkt, wenn mindestens eine der Türen geöffnet wird und den Passagieren das Aussteigen gestattet ist, gilt eine Maschine als „angekommen“. Der EuGH widersprach damit der Ansicht von Germanwings, wonach die tatsächliche Ankunftszeit der Zeitpunkt sei, zu dem die Räder des Flugzeuges auf der Landebahn aufsetzen.

 

Geklagt hatte ein Passagier, dessen Flug von Salzburg nach Köln/Bonn zum Zeitpunkt der Landung eine Verspätung von genau 2:58 Stunden hatte. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Türen geöffnet wurden, betrug die Verspätung knapp über drei Stunden – somit forderte der Passagier die ab einer Verspätung von drei Stunden fällige Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro. Germanwings verweigerte die Zahlung, da die Landung ja noch innerhalb der drei Stunden erfolgte. Daraufhin klagte der Passagier – und bekam vom EuGH Recht. Bei Verspätungen komme es nicht auf den Zeitpunkt der Landung an, sondern auf den Zeitpunkt des Türöffnens.

0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar