BGH: Angabe von Flugzeiten in Reisebestätigung kein Muss

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Reiseveranstalter grundsätzlich nicht dazu verpflichtet sind, in Reisebestätigungen genaue Angaben zu den Flugzeiten zu machen (Az.: X ZR 1/14).

 

Wenn beim Abschluss eines Reisevertrags lediglich das Datum der Reise feststeht, der genaue Zeitpunkt der Reise aber weder durch die Uhrzeit noch durch die Angaben wie zum Beispiel „vormittags“ bekannt ist, muss auch die Reisebestätigung keine detaillierteren Angaben enthalten. Laut Bundesgerichtshof ist es zulässig, dass die genauen Zeitpunkte für die Hin- und Rückreise, insbesondere die genauen Uhrzeiten, erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. In diesem Fall ist die Angabe „Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!“ in einer Reisebestätigung rechtens und nicht zu beanstanden. Damit wies der Bundesgerichtshof die Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen ab. (Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 16.09.2014)

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