Airline muss auch dann Flugentschädigung zahlen wenn sie Maschinen gemietet hat

Fluggesellschaften müssen Passagieren auch dann Entschädigung zahlen, wenn sie Maschine und Besatzung von einer anderen Airline angemietet haben. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem konkreten Fall entschieden.

Das Fluggastrechteportal EUclaim hatte gemeinsam mit der Berliner Rechtsanwaltskanzlei JBB die Fluggesellschaft Royal Air Maroc auf Ausgleichszahlung gemäß der EU-Verordnung 261/2004 verklagt. Laut EU-Recht stehen Passagieren bei Verspätungen von mehr als drei Stunden und Annullierungen zwischen 250 und 600 Euro Entschädigung zu.

Royal Air Maroc hatte im Rahmen einer sogenannten „Wet-Lease-Vereinbarung“ Crew und Flugzeug von der spanischen Fluggesellschaft Swiftair angemietet. Die marokkanische Airline weigerte sich, nach einer siebenstündigen Verspätung eines Flugs von Düsseldorf nach Nador in Marokko im Sommer 2014 Entschädigungen zu zahlen. Zur Begründung führte die Fluggesellschaft an, dass sie das Flugzeug nur von Swiftair angemietet hätte und daher nicht ausführende Fluggesellschaft sei. In den ersten Instanzen gaben die Richter der beklagten Gesellschaft Recht.

EUclaim legte mit Hilfe seiner Rechtsanwälte Berufung sowie Revision ein, um ein richtungsweisendes Urteil zu erwirken. Der BGH entschied nun anders als in den vorigen Instanzen: Der Anspruch auf Ausgleichsleistung richtet sich gegen das Luftfahrtunternehmen, bei dem der Fluggast den Flug gebucht hat.

Die detaillierten Urteilsgründe bleiben noch abzuwarten. Dennoch könnte dieser Beschluss durch das oberste Gericht in Deutschland richtungsweisend für zukünftige Verfahren sein.
Wet-Lease-Vereinbarungen sind ein Instrument von Airlines, Kapazitätslücken und saisonale Schwankungen flexibel zu steuern und aufzufangen.

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