Urteil: Airlines müssen sofort den Endpreis angeben

Fluggesellschaften müssen bei der Online-Buchung von Flügen, direkt bei der ersten Preisdarstellung den Endpreis anzeigen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Fluggesellschaften im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flüge und damit auch bei der erstmaligen Angabe von Preisen den zu zahlenden Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile anzugeben haben. Am Ende des zweiten Buchungsschritts wurde auf den möglichen Anfall und die Bedingungen einer zunächst nicht in den Endpreis eingerechneten Bearbeitungsgebühr („Service Charge“) hingewiesen. Aufgrund einer Verordnung der europäischen Luftverkehrsdienste (EG Nr. 1008/2008) änderte die beklagte Airline ihr Buchungssystem im Jahre 2009. Nach Ansicht der Verbraucherschützer erfüllt die Preisdarstellung auf der Airline-Interseite nicht deren Anforderungen.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband gegen eine Fluggesellschaft wegen ihrer Preisdarstellung bei der Online-Buchung. Nach der Eingabe der Kundendaten wurde erst im vierten Buchungsschritt der endgültige Flugpreis ausgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat ein von der Airline beanstragtes Revisionsverfahren vor knapp zwei Jahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser hat hierüber durch Urteil Mitte Januar entschieden. Danach ist die Verordnung in dem Sinne auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Preisangabe auszuweisen ist. Der zu zahlende Endpreis ist dabei nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern für jeden Flugdienst auszuweisen, dessen Preis angezeigt wird. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Airline daraufhin zurückgewiesen. (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2015 – I ZR 29/12 – Buchungssystem II ). Genauere Infos finden sich hier