Piloten-Streik ist Fall für den EuGH

Es wird wieder gestreikt bei Eurowings und Lufthansa. Für Flugreisende bedeutet Streik nicht nur lange Wartezeiten sondern auch Rechtsunsicherheit. Denn noch ist nicht endgültig und europaweit geklärt, unter welchen Voraussetzungen Streik zu den sogenannten „außergewöhnlichen Umständen“ zählt, die Fluglinien von ihrer Zahlungspflicht im Falle von Flugausfällen und langen Verspätungen entheben.

Frage bleibt ungeklärt: Begründet Streik einen „außergewöhnlichen Umstand“?

Die Rechte von Fluggästen sind auf europäischer Ebene geregelt. So sind Flugunternehmen im Fall von langen Verspätungen oder Flugausfällen dazu verpflichtet, die geschädigten Passagiere am Flughafen zu betreuen beziehungsweise finanziell zu entschädigen. Liegen sogenannte „außergewöhnlichen Umstände“ vor, können Fluglinien von ihrer Zahlungspflicht enthoben werden. Bei Streikfällen gibt es allerdings wenig Konsens zwischen den nationalen Gerichten in Europa, wie Streik zu bewerten ist. In Deutschland zählen Streiks laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) grundsätzlich zu den sogenannten „außergewöhnlichen Umständen“. Im Nachbarland Österreich ist die rechtliche Lage anders, hier werden Streikfälle einzeln geprüft. Im beliebten Urlaubsland Spanien wird der Streik einer Fluggesellschaft grundsätzlich nicht als „außergewöhnlicher Umstand“ bewertet. Die großen Unterschiede in der Rechtsprechung zwischen europäischen Ländern bringen weitere Unsicherheiten für Reisende.
Fluggastrechte-Experte Prof. Ronald Schmid erklärt worauf es im Streikfall ankommt: „Neben der Geltendmachung von ‚außergewöhnlichen Umständen’, müssten die Luftfahrtunternehmen auch nachweisen können, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die Auswirkungen des Streiks zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Meiner Meinung nach trifft das nicht in allen Streik-Fällen zu. Wir müssen diese Rechtsfrage dringend durch den Europäischen Gerichtshof klären lassen.“