Reiserecht: Urlauber auch bei Betrug vor Insolvenz geschützt

In einem neuen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Urlauber auch dann vor der Insolvenz eines Pauschalreiseveranstalters geschützt sind, wenn die Zahlungsunfähigkeit auf das betrügerische Verhalten des Veranstalters zurückzuführen ist.

Der Reiseveranstalter bzw. dessen Versicherung muss im Falle der Insolvenz den Reisepreis erstatten und die Rückreise der Urlauber sicherstellen. Dies, so der EuGH, gilt unabhängig von den Ursachen der Zahlungsunfähigkeit.

Mit dem Reisesicherungsschein, der Urlaubern mit den Reiseunterlagen ausgehändigt wird, soll garantiert werden, dass Reisende für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Pauschalreiseveranstalters zurückreisen können und ihnen die bereits gezahlten Beträge erstattet werden.

Das Landgericht Hamburg hatte sich mit einem Rechtsstreit an den EuGH gewandt: Die deutsche HanseMerkur Reiseversicherung AG hatte sich geweigert, einem Ehepaar den Preis für eine Pauschalreise zu erstatten, die wegen der Insolvenz des Reiseveranstalters, der Rhein Reisen GmbH, nicht stattgefunden hatte. Der Reiseveranstalter hatte mit der Versicherung einen Insolvenzversicherungsvertrag abgeschlossen. Die Versicherung verweigerte jedoch die Zahlung an das Ehepaar, weil der Reiseveranstalter nach den Angaben des Landgerichts in Wirklichkeit niemals die Absicht hatte, die Reise durchzuführen, sondern die Einnahmen der Reisenden zweckentfremdete. Die Versicherung ist der Ansicht, dass die Richtlinie den Verbraucher nicht vor betrügerischen Machenschaften des Pauschalreiseveranstalters schützen soll.

Das sieht der Europäische Gerichtshof jedoch anders: Urlauber sind durch den Reisesicherungsschein auch dann vor der Insolvenz des Pauschalreiseveranstalters geschützt, wenn die Zahlungsunfähigkeit auf dessen betrügerisches Verhalten zurückzuführen ist. Die Richtlinie, so der EuGH, soll den Reisenden speziell gegen die Folgen der Insolvenz schützen, unabhängig von deren Ursachen (Quelle: Europäischer Gerichtshof, AZ C-134/11)

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