Kein Anspruch auf Entschädigung bei verspätetem Anschlussflug

Verspätet sich ein Anschlussflug außerhalb der EU, haben Urlauber keinen Anspruch auf Entschädigung, selbst wenn dieser Flug Teil eines ab Deutschland gebuchten Direktflugangebotes ist.

Das geht aus einem kürzlich vom Amtsgericht Rüsselsheim gefällten Urteil (Az.: 3 C 72/11) hervor. Im betreffenden Fall klagte ein Kunde, der einen direkten Flug von Frankfurt nach Sansibar mit einer Zwischenlandung in Mombasa gebucht hatte. Nachdem der Flug von Frankfurt pünktlich in Mombasa gelandet war, verzögerte sich der anschließende Flug nach Sansibar um ganze 24 Stunden. Die Schadenersatzforderungen des Kunden wurden von der Fluggesellschaft mit der Begründung abgewiesen, dass der Flug aufgrund einer kurzfristigen Erkrankung des Piloten ausgefallen war.

Auch die Richter wiesen die Forderungen des Klägers zurück, allerdings mit einer anderen Begründung: Da der Flug von Deutschland nach Mombasa noch ohne Verspätung gestartet war, und erst der Flug ab Mombasa sich erheblich verspätet habe, habe der verspätete Flug nicht innerhalb von Europa stattgefunden. Und deshalb greife in diesem Fall auch nicht die EU-Verordnung, der zufolge Passagiere Anspruch auf Entschädigung nach einem wesentlich verspäteten Flug haben. Daran ändere auch nichts, dass beide Flüge in Deutschland als Direktflugangebot gebucht worden seien, bei dem eine Zwischenlandung inbegriffen sein kann. (Quelle: TIP)

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