Reiserecht: Abwertung Bonusmeilen durch Lufthansa nicht rechtens

Die Fluggesellschaft Lufthansa durfte die rund 887.000 Bonusmeilen, die ein Hamburger Professor innerhalb des Miles & More Bonusprogramms angesammelt hatte, nicht kurzfristig abwerten, dies hat das Landgericht Köln jetzt entschieden (AZ: 32 O 317/11).


Anfang Dezember 2010 teilte Lufthansa auf ihrer Internetseite und in ihrem Online-Newsletter mit, dass der Flugprämienkatalog ab dem 03.01.2011 geändert werden sollte. Dabei wurden die erforderlichen Meilen für interkontinentale Business Class – Flüge um durchschnittlich 15 % und für interkontinentale First Class – Flüge um durchschnittlich 20 % angehoben.

Die Flugprämienreife, also die nötige Anzahl an Meilen für eine Prämie, für kontinentale und europäische Inlandsflüge sowie interkontinentale Flüge in der Economy Class blieb unverändert. Gleichzeitig wurden Meilenaufschläge für „Oneway-Prämienflüge“ und „Same-Day-Awards“ abgeschafft.

Der Hamburger Professor wandte ein, dass sein Meilenkonto durch die Abänderung der Flugprämientabelle um 30-40 % entwertet worden sei. Diese Entwertung sei rechtswidrig und nicht von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lufthansa vorgesehen.

Grundsätzlich, so das Gericht, war und ist Lufthansa aufgrund der Miles & More Teilnahmebedingungen berechtigt, den Flugprämienkatalog zu ändern. Bei dem Miles & More-Kundenbindungsprogramm handelt es sich um eine freiwillige Leistung. Die Airline ist daher berechtigt, ihr Programm so zu gestalten, dass sie die Prämien und auch die Prämienreife einseitig anpasst.

Teilnehmer des Programms haben daher keinen Anspruch darauf, dass sie ihre gesammelten Meilen zu den Bedingungen einlösen können, die galten, als sie den Flug gebucht bzw. gekauft haben. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Meilen über mindestens 3 Jahre hin einlösbar sind.

Allerdings, so das Gericht, hätte Lufthansa die Änderung der Einlösebedingungen vier Monate vor Inkrafttreten verkünden müssen und nicht nur einen Monat vorher. Auch der Einwand Lufthansas, dass Passagiere ja jetzt für „Oneway-Prämienflüge“ und „Same-Day-Awards“ weniger Meilen einsetzen müssen, lässt das Gericht nicht gelten, denn hierbei handele es sich erfahrungsgemäß meist nicht um Interkontinentalflüge. Für Vielflieger und Meilensammler ist es aber viel lukrativer, die Meilen für Interkontinentalflüge und nicht für Kurz- bzw. Mittelstreckenflüge einzusetzen.
 
Das Landgericht Köln hat daher festgestellt, dass die Abänderung des Prämienkataloges von Lufthansa zum 03.01.2011 hinsichtlich der von dem Hamburger Professor bis zu diesem Zeitpunkt gesammelten Meilen unwirksam ist und insoweit weiterhin die Tarifbestimmungen gelten, die bis zum 02.01.2011 in Kraft waren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (Quelle: Landgericht Köln)

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