Reiserecht: Passagier und Koffer müssen im selben Flugzeug reisen

Wird Reisenden der Weiterflug verweigert, weil ihr Gepäck auf Grund einer Verspätung des Anschlussfluges noch nicht weiterverladen wurde, haben sie keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung, dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden.

Im konkreten Fall buchten der Kläger und seine Mitreisenden eine Pauschalreise ab München via Amsterdam nach Curaçao. Den Reisenden wurden bereits in München die Bordkarten für den Anschlussflug von Amsterdam nach Curaçao ausgehändigt. Die Ankunft des Zubringerfluges nach Amsterdam verspätete sich jedoch. Obwohl die Reisenden noch innerhalb der Boardingtime am Gate für ihren Weiterflug nach Curaçao erschienen, wurde ihnen die Mitnahme mit der Begründung verweigert, dass ein „Security“-Problem vorliege, weil das Gepäck noch nicht von dem Flugzeug aus München in das Flugzeug nach Curaçao verladen worden sei und Passagiere aus Sicherheitsgründen in der Regel nicht getrennt von ihrem Gepäck befördert werden. Erst am Folgetag konnten die Reisenden nach Curaçao fliegen und verklagten die Airline auf einen Ausgleich wegen Nichtbeförderung gemäß der EU-Verordnung EG 261/2004.

Das Oberlandesgericht hat dies jedoch abgelehnt. Die Airline habe mit der Nichtbeförderung der Reisenden keine Pflichtverletzung begangen, da die Passagiere zu spät zur Abfertigung erschienen seien. Auch wenn die Reisenden ihre Flugtickets und Boardingpässe bereits in München auch für den Weiterflug von Amsterdam erhalten hätten, sei entscheidend, dass ihr Gepäck noch nicht zur Weiterbeförderung bereit gewesen, aus Sicherheitsgründen aber eine getrennte Beförderung von Passagier und Gepäck nicht zugelassen sei.

Auch wenn die Beförderung von Passagieren ohne Koffer möglich ist, soll die Trennung von Passagieren und Koffern im Flugbetrieb die Ausnahme bleiben und ist daher nicht als üblich anzusehen, da herrenlose Koffer ein Sicherheitsproblem darstellen und grundsätzlich zu vermeiden sind. (Quelle: OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, AZ 16 U 220/10)

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