Reiserecht: Auch ohne Koffer muss Airline Passagier mitnehmen

Fluggäste müssen auf einem Anschlussflug auch dann mitgenommen werden, wenn das Reisegepäck erst mit einem späteren Flug transportiert werden kann, dies hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 28. August 2012 – X ZR 128/11).

Im konkreten Fall hatten acht Reisende eine Flugpauschalreise nach Curaçao gebucht. Der Hinflug sollte von München über Amsterdam nach Curaçao gehen. Die Reisenden erhielten bereits bei der Abfertigung in München die Bordkarten für den Anschlussflug nach Curaçao.

Der Zubringerflug traf allerdings verspätet in Amsterdam ein. Die Reisenden kamen zwar noch rechtzeitig am Abflug-Gate an, ihnen wurde jedoch aus Sicherheitsgründen die Mitnahme verweigert, weil ihr Gepäck noch nicht in das Flugzeug nach Curaçao umgeladen sei. Die Reisenden wurden daher erst am Folgetag nach Curaçao geflogen.  

Daraufhin verklagten die Passagiere die Airline auf Leistung einer Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) in Höhe von jeweils 600 Euro pro Person wegen Nichtbeförderung sowie Ersatz der Mehraufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, da der Flug erst am nächsten Tag stattfand.

Dies wurde in früheren Instanzen abgelehnt, jetzt hat der BGH jedoch zu Gunsten der Passagiere entschieden: Der unter anderem für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben, die Airline zu einer Ausgleichszahlung von 600 Euro je Reisenden verurteilt und die Sache bezüglich der anderen Punkte (Ersatz der Mehraufwendungen) an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Laut BGH hätte die Airline die Passagiere auch ohne deren Koffer mitnehmen müssen, da das Reisegepäck bereits für beide Flüge durchgecheckt war und die Urlauber gar keinen Zugriff mehr auf ihr Gepäck hatten. Daher bestand auch kein Sicherheitsrisiko. (Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28.8.2012)

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