EuGH urteilt zu Gunsten der Passagiere

Der EuGH hat gleich in zwei Urteilen zu Gunsten von Passagieren, die von Airlines nicht befördert wurden, entschieden.

Flug-Passagiere erhalten eine Ausgleichsleistung wegen Nichtbeförderung von der Airline nicht nur dann, wenn sie zum Beispiel wegen einer Überbuchung nicht mitfliegen können, sondern auch, wenn andere, z.B. betriebliche Gründe, für die Nichtbeförderung verantwortlich sind. Dies gilt etwa für den Fall, dass Passagiere ihren Anschlussflug verpassen, weil ihr vorheriger, von der gleichen Airline durchgeführter Flug Verspätung hatte. Ebenso können betriebliche Gründe vorliegen, wenn ein Flug wegen eines Streiks auf dem Flughafen umorganisiert wurde. Dies hat jetzt der Europäische Gerichtshof entschieden (C-321/11 und C-22/11)

Im ersten Fall wollten zwei Passagiere mit der Fluggesellschaft Iberia von A Coruña (Spanien) nach Santo Domingo (Dominikanische Republik) fliegen. Der erste Flug verspätete sich um eine Stunde und 25 Minuten. Da Iberia aufgrund dieser Verspätung davon ausging, dass die beiden Fluggäste ihren Anschlussflug in Madrid versäumen würden, annullierte sie ihre Bordkarten für den zweiten Flug. Trotz dieser Verspätung erschienen die beiden Fluggäste bei ihrer Ankunft in Madrid rechtzeitig am Flugsteig. Das Personal von Iberia verweigerte ihnen jedoch die Beförderung mit der Begründung, ihre Bordkarten seien annulliert und ihre Plätze anderen Fluggästen zugewiesen worden. Sie warteten bis zum folgenden Tag, um mit einem anderen Flug nach Santo Domingo befördert zu werden, und erreichten ihr Endziel mit 27 Stunden Verspätung.

Da die Kläger der Ansicht waren, dass Iberia ihnen die Beförderung ohne triftigen Grund verweigert habe, verklagten sie die Airline, ihnen gemäß der EU-Verordnung Nr. 261/2004 jeweils die Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro zu zahlen. Iberia lehnte dies ab, da es sich um einen versäumten Anschlussflug handele, der keine Ausgleichszahlung rechtfertigt.  

Nun hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass sich der Begriff „Nichtbeförderung“ nicht nur auf Fälle der Überbuchung bezieht, sondern auch auf Fälle der Nichtbeförderung aus anderen – z. B. betrieblichen – Gründen. Diese lägen hier vor.

So sei die Airline für die Nichtbeförderung verantwortlich: Sie habe entweder die Verspätung des ersten von ihr selbst durchgeführten Flugs zu verantworten oder irrig angenommen, die Fluggäste könnten sich nicht rechtzeitig am Flugsteig des Anschlussflugs einfinden. Oder aber Iberia habe Flugscheine für aufeinander folgende Flüge verkauft, bei denen die Transferzeit nicht ausreichte. Den Passagieren stehen folglich Ausgleichszahlungen zu.

Im zweiten Fall wurden Finnair-Flüge wegen eines zwei Tage vorher stattfindenden Streiks am Flughafen Barcelona umorganisiert, was auch dazu führte, dass einige Passagiere nicht mitfliegen konnten und spätere Flüge nehmen mussten.

Der Gerichtshof stellt fest, dass das Eintreten außergewöhnlicher Umstände – wie eines Streiks –, die eine Airline veranlassen, spätere Flüge umzuorganisieren, weder eine Nichtbeförderung rechtfertigt noch das Unternehmen von seiner Verpflichtung befreit, Fluggästen, denen die Beförderung auf einem der späteren Flüge verweigert wurde, Ausgleichsleistungen zu erbringen. Auch in diesem Fall stehen den Passagieren also Ausgleichszahlungen zu. (Quelle: Europäischer Gerichtshof)

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