BGH-Urteil: Keine Flugbuchung wenn Name noch unbekannt ist

Für eine gültige Flugbuchung müssen bereits beim Buchungsvorgang die konkreten Namen der Mitreisenden angegeben werden, dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden (X ZR 37/12).

Im entsprechenden Fall hatte ein Passagier Flüge von Dresden über Frankfurt am Main nach Larnaca und zurück für zwei Personen gebucht. In die Buchungsmaske gab er unter der Rubrik „Person 1“ seinen Vor- und Zunamen ein. Unter der Rubrik „Person 2“ trug er in die Felder für die Eingabe des Vor- und Zunamens jeweils „noch unbekannt“ ein. Die Buchungsmaske der Airline enthielt jedoch folgenden Hinweis: „Bitte beachten Sie, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich ist und der Name mit dem Namen in Ihrem Ausweis übereinstimmen muss.“

Als der Passagier der Airline telefonisch den Namen der zweiten mit ihm reisenden Person angeben wollte, teilte ihm die Fluggesellschaft mit, dass die Nachbenennung eine zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mögliche Namensänderung darstelle. Der Reisende könne lediglich die Buchung stornieren und für die zweite Person neu buchen. Von dieser Möglichkeit machte der Passagier jedoch keinen Gebrauch. Er trat die Reise alleine an und verlangte wegen der zweiten Buchung die Rückzahlung des Flugpreises sowie eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) in Höhe von 400 Euro.

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun entschieden, dass der Passagier einen Rückzahlungsanspruch für den Ticketpreis der zweiten Person hat, ihm aber keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung zusteht. Für die zweite Person gab es keine bestätigte Buchung, da der Name auf Grund der Bestimmungen der Airline ja nicht mehr geändert werden durfte, und daher besteht auch kein Anspruch auf Ausgleichszahlung. (Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2012)

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