EuGH: Passagiere erhalten Ausgleichszahlung bei Flugverspätung

Der Europäische Gerichtshof bestätigt seine Rechtsprechung, nach der Fluggäste bei erheblich verspäteten Flügen eine Ausgleichsleistung beanspruchen können.

Erreichen Fluggäste ihr Endziel drei Stunden oder mehr nach der geplanten Ankunft, können sie vom Luftfahrtunternehmen eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen, es sei denn, die Verspätung ist auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen.

Das Unionsrecht sieht vor, dass Fluggäste im Fall einer Annullierung ihres Fluges eine pauschale Ausgleichszahlung erhalten können, die zwischen 250 Euro und 600 Euro beträgt. Im Urteil „Sturgeon“ hat der Gerichtshof entschieden, dass die Fluggäste verspäteter Flüge den Fluggästen annullierter Flüge in Bezug auf ihren Anspruch auf Ausgleichsleistung gleichgestellt werden können.

Das Amtsgericht Köln (Deutschland) und der High Court of Justice (Vereinigtes Königreich) ersuchen um nähere Angaben zur Tragweite des Urteils „Sturgeon“. In der einen Rechtssache (C-581/10) ist das deutsche Gericht mit einem Rechtsstreit befasst, in dem Fluggäste gegen das Luftfahrtunternehmen Lufthansa klagen, weil ihr Flug gegenüber der ursprünglich geplanten Ankunftszeit um über 24 Stunden verspätet war. In der anderen Rechtssache (C-629/10) haben sich TUI Travel, British Airways, easyJet Airline und die International Air Transport Association (IATA) an die Gerichte des Vereinigten Königreichs gewandt, weil die Civil Aviation Authority (Behörde für die Zivilluftfahrt) sich weigert, ihrem Ersuchen stattzugeben, sie nicht zu Ausgleichszahlungen an Fluggäste verspäteter Flüge zu verpflichten. Zur Begründung hat diese unabhängige Behörde, die über die Einhaltung der Flugverkehrsregelung im Vereinigten Königreich wacht, ausgeführt, sie sei an das Urteil „Sturgeon“ gebunden.

In seinem heutigen Urteil bestätigt der Gerichtshof die von ihm im Urteil „Sturgeon“ vorgenommene Auslegung des Unionsrechts. Er weist darauf hin, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, die Situation der Fluggäste verspäteter Flüge in Bezug auf die Anwendung ihres Anspruchs auf Ausgleichsleistung als vergleichbar mit der Situation der Fluggäste anzusehen, deren Flug „in letzter Minute“ annulliert wurde, da sie ähnliche Unannehmlichkeiten hinnehmen müssen, nämlich einen Zeitverlust.

Da die Fluggäste annullierter Flüge Anspruch auf eine Ausgleichsleistung haben, wenn ihr Zeitverlust drei Stunden oder mehr beträgt, entscheidet der Gerichtshof, dass den Fluggästen verspäteter Flüge ebenfalls ein Ausgleichsanspruch zusteht, wenn sie aufgrund einer Verspätung ihres Fluges einen solchen Zeitverlust erleiden, d.h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.

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