BGH: Keine Entschädigung für verspäteten außereuropäischen Anschlussflug

Es gibt ein neues BGH-Urteil bezüglich der Ausgleichsansprüche von Flugpassagieren bei verspäteten Flügen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Passagiere bei einem verspäteten Anschlussflug, der nicht von einem EU-Land gestartet ist, keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) haben, auch wenn der vorherige Zubringerflug von einem EU-Land aus abgeflogen ist.

In beiden Fällen buchten die Kläger jeweils bei einer Fluggesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Union einen Fernflug ab Frankfurt am Main. Im ersten Fall sollten die Kläger das Endziel Bélem (Brasilien) über São Paulo, im anderen Fall das Endziel Bangkok über Muskat (Oman) erreichen. Der Zubringerflug von Frankfurt am Main zum Abflughafen des Anschlussflugs erfolgte jeweils planmäßig, jedoch verspätete sich der Start des Anschlussfluges, und die Kläger trafen erst rund acht Stunden später als vorgesehen am Endziel ein.

Daraufhin verlangten die Passagiere jeweils eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro nach der EU-Verordnung, da ein einheitlicher Flug von Frankfurt am Main zu dem jeweiligen Endziel vorliege. Die besagte Verordnung gilt bei Flügen, die von einem Abflughafen eines EU-Mitgliedslandes starten. Außerdem gilt sie, wenn ein Flug von einer Airline eines EU-Mitgliedsstaates von einem Drittland (außerhalb der EU) in ein EU-Land erfolgt.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Passagiere keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben, da die Verspätung jeweils bei dem Anschlussflug eintrat, den die Fluggäste außerhalb der Europäischen Union antraten und auf den daher die EU-Verordnung nicht anwendbar ist. Dies gilt, auch wenn der jeweils erste Flug (Zubringerflug) in Frankfurt am Main gestartet ist, dieser und der Anschlussflug von derselben Fluggesellschaft durchgeführt und als Anschlussverbindung gemeinsam gebucht wurden. Besteht eine Flugreise aus zwei oder mehr Flügen, die jeweils von einer Fluggesellschaft unter einer bestimmten Flugnummer für eine bestimmte Route angeboten werden, ist die Anwendbarkeit der Verordnung für jeden Flug gesondert zu prüfen. (Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 13.11.2012, Urteile X ZR 12/12 und X ZR 14/12)

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