Neues EuGH-Urteil: Verspätung bei Anschlussflügen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein neues Reiserechts-Urteil gefällt.

 

Fluggästen steht bei einem Flug mit Anschlussflügen im Falle einer Verspätung am Endziel von mehr als drei Stunden eine Entschädigung gemäß EU-Verordnung Nr. 261/2004 auch dann zu, wenn der Abflug mit weniger als drei Stunden Verspätung gestartet ist. Maßgeblich für die Entschädigungsansprüche ist, mit wie viel Verspätung Passagiere ihr Endziel erreichen.

 

Im konkreten Fall geht es um den Flug einer Passagierin von Bremen über Paris und São Paulo (Brasilien) nach Asunción (Paraguay). Der von der Gesellschaft Air France durchgeführte Flug von Bremen nach Paris hatte von Beginn an Verspätung und startete mit einer Verspätung von fast zweieinhalb Stunden gegenüber der ursprünglich geplanten Abflugzeit.

 

Folglich verpasste die Passagierin ihren Anschlussflug von Paris nach São Paulo sowie den Anschlussflug nach Asunción und kam dort erst mit einer Verspätung von elf Stunden gegenüber der ursprünglich geplanten Ankunftszeit an.

 

Nachdem Air France verurteilt worden war, Schadensersatz zu zahlen, der u. a. einen Betrag in Höhe von 600 Euro nach der Verordnung umfasste, legte die Airline beim Bundesgerichtshof Revision ein. Dieser wandte sich an den EuGH.

 

Der EuGH hat zu Gunsten der Passagierin entschieden: Da die Unannehmlichkeiten im Fall verspäteter Flüge bei der Ankunft am Endziel eintreten, ist die Verspätung am Endziel, also am Zielort des letzten Flugs, maßgeblich für die pauschale Ausgleichszahlung.

 

Liegt die Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs also unterhalb von drei Stunden, das Ziel wird aber mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreicht, steht Fluggästen eine Ausgleichszahlung zu.

 

Der EuGH stellt aber auch klar, dass die Ausgleichszahlungen gemindert werden können, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

 

Außerdem können die Ausgleichszahlungen, die je nach der mit den betreffenden Flügen zurückgelegten Entfernung 250 Euro, 400 Euro oder 600 Euro betragen, nach der Verordnung noch um 50 % gekürzt werden, wenn die Verspätung bei einem Flug über eine Entfernung von mehr als 3.500 Kilometer unter vier Stunden bleibt. (Quelle: Europäischer Gerichtshof, C-11/11)

 

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