Urteil Reiserecht: Ausweichlandung entspricht Flug-Annullierung

Landet der Flieger nicht wie geplant in Hamburg, sondern in Hannover, haben Reisende Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, weil reiserechtlich gesehen eine Annullierung des Fluges vorliegt.

 

Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim (Az.: 3 C 1132/12 (36) hervor, das kürzlich gefällt wurde. Im vorliegenden Fall waren Reisende beim Rückflug von Santorin außerplanmäßig in Hannover gelandet. Der Flug wurde auch später nicht nach Hamburg fortgesetzt. Zu ihrem Endziel, nach Hamburg, gelangten die Reisenden dann mit Bussen. Reiserechtlich gesehen gilt ein Flug, der nicht wie geplant am vorhergesehenen Ziel landet, als annulliert.

 

Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Reisenden in einem von der Airline gestellten Bus nach Hamburg weiterreisen konnten. Die Passagiere haben demnach Anspruch auf einer Ausgleichszahlung im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung. (Quelle: TIP)

 

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