Reiserecht: Ausgleichszahlung bei verpasstem Anschlussflug

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem neuen Urteil entschieden, dass Flugpassagiere im Falle eines verpassten Anschlussfluges einen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben, wenn sie ihr Endziel erst drei Stunden oder später nach der vorgesehenen Ankunftszeit erreichen (X ZR 127/11).

 

Dies gilt auch, wenn die Verspätung des vorangegangenen Zubringerfluges weniger als drei Stunden betrug. Im konkreten Fall verlangte eine Passagierin für sich und einen Mitreisenden von der Fluggesellschaft Iberia jeweils 600 Euro Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004).

 

Die Passagiere hatten bei Iberia einen Flug von Berlin-Tegel über Madrid nach San José (Costa Rica) gebucht. Der Start des Fluges von Berlin nach Madrid erfolgte mit einer Verspätung von eineinhalb Stunden, was dazu führte, dass die Reisenden den Anschlussflug nach San José nicht mehr erreichten, weil der Einsteigevorgang bereits beendet war, als sie an dem betreffenden Ausgang ankamen. Sie wurden erst am folgenden Tag nach San José befördert.

 

Da die Verspätung am Endziel maßgeblich für den Anspruch auf Ausgleichszahlung ist und diese bei über drei Stunden lag, haben die Passagiere jeweils Anspruch auf 600 Euro Ausgleichszahlung. (Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 7.5.2013)

 

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