Gepäckverlust: Schadenersatz nur bei schriftlicher Meldung

Verlieren Passagiere im Reisegepäck wertvollen Schmuck, müssen sie ihren Verlust schriftlich und innerhalb einer bestimmten Frist melden, sonst bekommen sie keinen Schadenersatz.

 

Das geht aus  einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt hervor (Az.: 6 U 66/12). Im verhandelten Fall war einer Passagierin auf einer Flugreise der Koffer verloren gegangen. Besonders ärgerlich war in diesem Fall, dass sich in dem Koffer auch der wertvolle Schmuck der späteren Klägerin befand. Sie meldete den Verlust telefonisch beim Flughafen Frankfurt und das erst sechs Monate später.

 

Deshalb sprachen ihr die Richter das Recht auf Schadenersatz ab. Diesen könne man nur geltend machen, wenn man den Verlust schriftlich bei der Airline melde. Außerdem müsse man sich an die im Montrealer Übereinkommen festgelegten Fristen halten. Demnach muss die Verlustmeldung sofort, spätestens jedoch sieben Tage nach dem Flug gemacht werden. Bei der mündlichen Schadensmeldung habe die Klägerin zudem nur mit dem Flughafen telefoniert und nicht direkt mit der betreffenden Airline gesprochen. In diesem speziellen Fall kommt noch hinzu, dass es auch zumutbar erscheine, den Schmuck im Handgepäck zu transportieren. Die Reisende trage somit auch eine Mitschuld am Verlust der wertvollen Gegenstände. (Quelle: Tip)

 

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