Reiserecht: Miles & More-Prämien müssen frei übertragbar sein

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat in einem verkündeten Urteil Teile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lufthansa für das Miles & More-Programm, welche die Übertragbarkeit von Meilen und Prämien einschränken, für unwirksam erklärt (Az: 5 U 46/12).

 

Der Kläger war Mitglied des Vielfliegerprogramms Miles & More der Lufthansa und buchte ein Prämienticket unter Einlösung von ihm gesammelter Meilen. Der gebuchte Flug wurde von einer dritten Person angetreten. Daraufhin kündigte die Lufthansa die Mitgliedschaft des Klägers in ihrem Vielfliegerprogramm fristlos, hilfsweise fristgemäß mit der Behauptung, der Kläger habe das Prämienticket an die Person verkauft, welche den Prämienflug angetreten habe. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten dürfen Prämiendokumente nur an Verwandte, Freunde und Bekannte verschenkt, nicht aber verkauft oder an sonstige Dritte unentgeltlich weiter gegeben werden.

 

Nach Ansicht des Senats war der Kläger berechtigt, Meilen und Prämiendokumente auf Dritte zu übertragen, selbst wenn er mit diesen nicht durch eine persönliche gegenseitige Beziehung verbunden ist. Zudem dürfe der Kläger auch Prämiendokumente verkaufen. Zur Begründung führte der Senat aus, dass die entgegenstehenden Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unwirksam seien, da sie den Kunden des Vielfliegerprogramms unangemessen benachteiligten (§ 307 Abs. 1 BGB).

 

In einem weiteren zu entscheidenden Punkt hielt es der Senat zwar im Prinzip für zulässig, die Übertragbarkeit von Flugmeilen einzuschränken, solange diese noch nicht gegen eine Prämie eingelöst werden können. Jedoch werde im konkreten Fall das Verbot der Übertragung von Meilen von der Unwirksamkeit des Verbots der Übertragung von eingelösten Prämien mit umfasst, da beide Klauseln sich nicht voneinander trennen ließen.

 

Die Kündigung des Klägers aus dem Vielfliegerprogramm sei unwirksam. Zurückgewiesen wurde die Berufung des Klägers jedoch insoweit, als er auch eine Schadensersatzpflicht der Fluggesellschaft wegen der unberechtigten Kündigung festgestellt haben wollte. Ebenfalls abgewiesen wurde der Feststellungsantrag des Klägers, mit dem er eine Unverfallbarkeit der Meilen festgestellt wissen wollte. Mehr Infos gibt es hier.

 

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