EuGH: Ausgleichsansprüche bei Flugannullierung?

Wird ein Flug gestrichen und suchen sich die Passagiere selbstständig eine Flugalternative, wurden die Kosten bislang von den Airlines übernommen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) soll nun klären, ob deutsche Fluggäste bei Flugannullierungen neben Schadenersatz auch Ausgleichsansprüche stellen können.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem EuGH zwei zu klärende Fälle, in denen es um eine pauschalierte Ausgleichsleistung geht, vorgelegt.

 

Der Kläger eines Verfahrens buchte für sich und seine Familie bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen einen Flug von Berlin-Schönefeld nach Mailand-Malpensa, dessen Start für 6.35 Uhr vorgesehen war. Bei der Ankunft am Flughafen erfuhren die drei Reisenden, dass der gebuchte Flug annulliert wurde und buchten bei einem anderen Luftverkehrsunternehmen einen Ersatzflug nach Bergamo. Da die Reisenden ein an demselben Tag um 16 Uhr in Genua ablegendes Kreuzfahrtschiff erreichen wollten, dies mit dem Ersatzflug jedoch nicht möglich war, fuhren sie von Bergamo über Mailand und Rom nach Civitavecchia, wo sie übernachteten und am nächsten Tag das planmäßig dort anlegende Kreuzfahrtschiff bestiegen. Der Kläger hat die Kosten für den Ersatzflug, den Weitertransport nach Civitavecchia, Übernachtung und Verpflegung sowie eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung geltend gemacht.

 

Durch die Rechtsprechung des EuGH ist jedoch bisher nur geklärt, dass ein Schadenersatzanspruch gestellt werden kann, wenn das Flugunternehmen seine Unterstützungs- und Betreuungspflichten der Verordnung verletzt hat, insbesondere indem es keinen Ersatzflug angeboten hat. Eine Verletzung dieser Pflichten haben die Berufungsgerichte in den Streitfällen jedoch nicht festgestellt. Daher muss der EuGH, laut BGH, nun entscheiden, ob Ausgleichsansprüche auch gestellt werden können, wenn Urlauber sich bei einer Flugannullierung auf eigene Faust für Alternativen entscheiden. Mehr Infos finden sich in der Mitteilung des BGH: hier klicken. (Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 30.7.2013)  

 

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