Amtsgericht Rostock: Bei Flugverspätungen keine doppelte Entschädigung

Kommt es zu erheblichen Flugverspätungen, haben Reisende Anrecht auf eine Ausgleichszahlung entsprechend der EU-Fluggastrechteverordnung. Eine Reisepreisminderung kann dann nicht noch zusätzlich gefordert werden. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Rostock hervor (Az.: 47 C 256/12).

 

Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar auf dem Rückflug einer Kreuzfahrt von Dubai nach Düsseldorf eine Verspätung von 25 Stunden. Dafür erhielten sie eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1200 Euro. Das genügte der Klägerin nicht, sie verlangte zusätzlich noch eine Reisepreisminderung um fünf Prozent, in diesem Falle also etwa 480 Euro. Das ging den Richtern zu weit. Die Ausgleichszahlung überschritt diesen Betrag, damit entfalle ein weiterer Anspruch. Denn grundsätzlich müssten Ausgleichszahlung nach dem EU-Recht und Schadenersatzansprüche miteinander verrechnet werden, damit Kunden nicht für den gleichen Mangel mehrfach Entschädigungszahlungen erhielten. Eine doppelte Entschädigung sehe weder das deutsche noch das europäische Recht vor. (Quelle: TIP) 

 

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