Urteil: Ausgleichszahlung bei verpasstem Anschlussflug

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil (BGH, Az. X ZR 123/10) die Anwendung der EU-Fluggastrechteverordnung für die Fälle präzisiert, bei denen Reisende infolge der Flugverspätung ihren Anschlussflug nicht bekommen und deshalb ihr Endziel erst mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden erreichen. Dies gilt auch in dem Fall, wenn der Anschlussflug selbst nicht verspätet war.

 

Im betreffenden Fall ging es um einen gebuchten Flug von Miami über Madrid nach Düsseldorf. Der Flug von Miami nach Madrid war mit einer Verspätung von knapp 1,5 Stunden gestartet. Dadurch erreichten die späteren Kläger ihren Anschlussflug nach Düsseldorf nicht mehr. Ihre Ankunft am Endziel ihrer Reise, Düsseldorf, erreichten sie mit einem anderen Flug erst 7,5 Stunden verspätet.
In erster Instanz war die Klage auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro noch zurückgewiesen worden. Das Urteil des BGH macht nun deutlich, dass Passagieren eine Ausgleichszahlung auch dann zusteht, wenn sich ihr Abflug nur um eine Zeitspanne verzögert, die unterhalb von drei Stunden liegt, wenn ihre Ankunft am letzten Zielort dadurch mindestens mehr als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erfolgt. Ausschlaggebend für die Ausgleichszahlung ist demnach die mindestens dreistündige Verspätung am individuellen Endziel der Kläger. (Quelle: TIP)

 

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