Bei verspäteter Landeerlaubnis gibt es keine Ausgleichszahlung

Keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung haben Passagiere, wenn sie nach einem pünktlich gestarteten Flug, dem die Landeerlaubnis nicht gleich erteilt wird, ihren Anschlussflug verpassen und deshalb erst mit einer Verspätung von drei Stunden ankommen. Das geht aus einem  gefällten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: X ZR 115/12) hervor.

 

Im betreffenden Fall verspätete sich der Flug des späteren Klägers von Hamburg über Paris nach Atlanta, weil das in Hamburg pünktlich gestartete Flugzeug aufgrund des überfüllten Luftraums über Paris zunächst keine Landeerlaubnis erhielt. Dadurch bekam der Geschäftsreisende seinen Anschlussflug nach Atlanta nicht und musste seinen ursprünglich vereinbarten Geschäftstermin um mehrere Tage verschieben. Er trat deshalb auch den Flug nicht an und reiste zurück nach Hause. Von der Fluggesellschaft verlangte er eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro. Das Gericht wies seine Forderung jedoch ab. Denn der Grund für die Verspätung, die verweigerte Landeerlaubnis, falle unter die Kategorie „außergewöhnliche Umstände“ und in diesem Fall stehe dem Reisenden auch keine Ausgleichszahlung zu. (Quelle. TIP.de)

 

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