Urteil: Flugzeiten müssen von Reiseveranstaltern eingehalten werden

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Reiseveranstalter die Flugzeiten bei Pauschalreisen künftig bereits bei der Buchung verbindlich angeben müssen (Az.: X ZR 24/13).

 

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hatte beanstandet, dass die Flugzeiten bislang immer erst bei Erhalt der Reiseunterlagen genannt wurden. Somit konnten Reiseveranstalter die Flugzeiten beliebig ändern. Dies sei Reisenden, die Sicherheit in der zeitlichen Planung der Reise erwarten, nicht zuzumuten, so die Richter. Nach allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung sind als voraussichtlich bezeichnete Flugzeiten zwar nicht unter allen Umständen exakt einzuhalten, der Reisende darf aber berechtigterweise erwarten, dass die Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und dass der aus den vorläufigen Angaben ersichtliche Zeitrahmen nicht vollständig aufgegeben wird. Liegen sachliche Gründe, wie etwa eine Naturkatastrophe oder politische Unruhen in einem Reiseland vor, dürfen die Reiseveranstalter den Reiseplan jedoch ändern. (Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10.12.2013)

 

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