BGH-Urteil: Kein doppelter Schadensersatz bei Flugverspätungen

Reisende, die bei einem verspäteten Flug bereits von der Airline Schadensersatz erhalten haben, haben keinen Anspruch auf eine zusätzliche Reisepreisminderung des Veranstalters. Dies entschied der BGH in einem Grundsatzurteil.

 

Die Klägerin buchte für sich und ihren Mann eine Kreuzfahrt ab und nach Dubai inklusive Hin- und Rückflug. Der Rückflug nach Deutschland erfolgte 25 Stunden später als vorgesehen. Für die Verspätung erhielt die Klägerin 600 Euro pro Person Schadensersatz gemäß der europäischen Fluggastrechteverordnung. Zusätzlich verlangte sie aber von der Reiseveranstalterin eine Reisepreisminderung in Höhe von 5% des anteiligen Tagesreisepreises gemäß des deutschen Reisevertragsrechts. Die Reiseveranstalterin verweigerte die Zahlung – und bekam vom BGH recht. Laut BGH müssen die Leistungen der Airline auf die geforderte Reisepreisminderung angerechnet werden, da die entstandenen Unannehmlichkeiten durch die Verspätung bereits durch die Ausgleichsleistung der Airline kompensiert worden seien. Ein Nebeneinander von Ausgleichszahlung der Airline UND Minderung des Reisepreises darf es gemäß des BGH-Urteils nicht geben.(AZ: X ZR 126/13)

 

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