Urteil: Verkauf von Lufthansa-Prämienflügen an Dritte untersagt

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in einem Grundsatzurteil, dass der Verkauf oder die Weitergabe von Prämienflügen des „Miles & More“-Programms der Lufthansa untersagt ist. Das Gericht erklärte damit die Teilnahmebedingungen des Vielflieger-Programms für rechtens.

 

Laut des BGH sei das „Miles & More“-Programm ein Kundenbindungsprogramm, für das es kein gesetzlich geregeltes Leitbild gebe – entsprechend könne die Lufthansa Art und Umfang der Leistungen (z.B. Flugprämien) selbst bestimmen und einen Weiterverkauf von Prämienflügen untersagen. Die Teilnahmebedingungen von „Miles & More“ sehen vor, dass Prämienflüge selbst eingelöst werden müssen oder nur an Verwandte oder Freunde verschenkt werden können.

 

Gegen die Lufthansa hatte ein Vielflieger geklagt, der den höchsten Vielfliegerstatus bei „Miles & More“ innehatte und unter Einlösung von Meilen ein Prämienticket für Flüge von Frankfurt nach Los Angeles und von New York nach Frankfurt auf den Namen eines Dritten buchte. Daraufhin kündigte Lufthansa den Teilnahmevertrag fristlos und entzog dem Kläger den Vielfliegerstatus. Der BGH erklärte das Verhalten der Lufthansa für rechtens und wies die Klage ab (Aktenzeichen X ZR 79/13).

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