Flugverspätung: Anspruch auf Ausgleichzahlung bei Nichtantritt

Passagiere haben auch dann Anspruch auf eine Ausgleichszahlung im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung bei einem erheblich verspäteten Flug, wenn sie ihn gar nicht antreten. Das macht ein Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen (Az.: 4 C 1304/13) deutlich.

 

Die späteren Kläger hatten einen Flug von Basel nach Berlin gebucht. Der Flug, der abends stattfinden sollte, fand jedoch nicht statt und wurde erst am nächsten Morgen unter einer anderen Flugnummer durchgeführt. Die Kläger traten diesen Flug nicht an und verlangten dennoch eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro. Zu Recht, wie die Richter urteilten. Denn ihnen stehe eine Ausgleichszahlung als Entschädigung für die entstandenen Unannehmlichkeiten zu, auch wenn sie eine alternative Beförderungsweise wählten. Es sei dabei gleich, ob der Flug ausfalle oder wie in diesem Fall verspätet unter einer anderen Nummer durchgeführt werde. (Quelle: tip.de)

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