Wenn das Sicherheitspersonal streikt: Airline haftet nicht

Keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung und die Erstattung der Kosten für einen Ersatzflug bei der Fluggesellschaft haben Reisende, wenn sie ihren Flug verpassen, weil sich die Sicherheitskontrollen durch einen Streik des Sicherheitspersonals in die Länge ziehen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg (Az.: 36a C 462/13) hervor.

 

Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar einen Flug von Hamburg über Nürnberg nach Hurghada gebucht. Wegen eines Streiks des Sicherheitspersonals mussten die späteren Kläger vier Stunden warten, bis sie die Sicherheitskontrollen hinter sich lassen konnten. Ihr Flieger war da bereits gestartet. Daraufhin buchten sie einen Flug über Frankfurt nach Hurghada und verklagten die Fluggesellschaft auf die Erstattung der Kosten für den Ersatzflug in Höhe von 989,76 Euro sowie auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro. Die Richter wiesen ihre Klage ab. Weder die Airline noch der Flughafenbetreiber habe die Möglichkeit gehabt, diese Kontrollen durchzuführen, da sie Aufgabe der Bundespolizei sei. Zudem habe der Flug stattgefunden und die Airline habe die Beförderung der Reisenden auch nicht explizit verweigert. Das Paar erhielt lediglich eine Gutschrift des Reiseveranstalters für entgangene Urlaubsfreuden, die ihnen schon vor ihrer Klage überwiesen worden war. (Quelle: tip.de)

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